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(Verweisung / Hauptmenü ) (>Ist Verweisung bindend?) (>§ 281 ZPO im Kontext) 3. Liegt Unzuständigkeit vor? 1. Gesetzeslage: "Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht .. auf Antrag des Klägers .. zu verweisen" (§ 281 I 1 ZPO). 2. Ist § 281 ZPO in der konkreten Verfahrensart anwendbar? a. Bei Verfahren im Zusammenhang mit Eheverfahren: Für die Abgabe oder Verweisung gelten Sonderregelungen, u.a. § 233 FamFG (dazu); ggf. ist dort von Amts wegen zu verweisen. b. Ansonsten in Verfahren mit ZPO-Regeln (dies gilt auch für Familiensteitverfahren, BGH DRsp 2017/10383 = FamRZ 2017,1699 [7]): (a) Nur auf Antrag: Ein Antrag des Klägers ist Voraussetzung für eine Verweisung, aber ein Anwalt ist dafür nicht nötig (wegen § 281 II 1 >Text i.V.m. § 78 III ZPO >Text), Zöller[30.] 281 ZPO R.11. (b) Nur während der Rechtshängigkeit: [...]
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