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(>§ 36 ZPO im Kontext) 3. Welches Gericht bestimmt die Zuständigkeit? / 4. Kostenfragen 1. Was gilt in Familiensachen? a. Grundsatz: (a) In Ehe- und Streitverfahren: § 36 ZPO (s.u.2) gilt analog (§ 113 I 2 FamFG >Text), OLG Hamm DRsp 2015/8104 = FamRZ 2015,1412, OLG Stuttgart DRsp 2019/12254 = FamRZ 2019,1941, BayObLG DRsp 2021/17462. (b) In FG-Verfahren (dazu): Hier gilt § 5 FamFG: >Dazu. § 36 ZPO ist hier nicht einmal analog anwendbar, BGH DRsp 2016/18857 = FamRZ 2017,130. b. Wenn es um die funktionelle Zuständigkeit geht: >Dazu. 2. Wann kommt eine Zuweisung nach ZPO in Betracht? a. In welchen Fällen? In den sechs enumerativen Fällen nach § 36 I ZPO (Text). Eine Zuweisung nach § 36 I Nr.3 ZPO (dazu) ist gegenüber Nr.6 nachrangig, BayObLGZ 1999,96. Eine Zuweisung bei Streit wegen der örtlichen Zuständigkeit ist abzulehnen, wenn die beteiligen Gerichte sachlich nicht zuständig sind, OLG Brandenburg DRsp 2008/23662. Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage [...]
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