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(>War § 281 ZPO anwendbar? / >Neue FG-Verfahren) 2. Verweisung ohne Rechtsgrundlage / 3. Sonstige Zweifels-Fälle 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) ZPO-Verfahren: "Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend" (§ 281 II 4 ZPO). (b) Ehe- und Streitverfahren (ab 1.9.2009 >dazu): § 281 II 4 ZPO gilt entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text). b. Gilt die Bindung auch bei Fehlern im Verweisungsverfahren? (a) Wenn keine Verweisung beantragt wurde: Das steht der Bindungswirkung nicht entgegen, BGH DRsp 1997/4974 = FamRZ 1997,173, BGH FamRZ 1998,360 = DRsp 1998/235; außer wenn weitere Elemente von Willkür hinzukommen, OLG Oldenburg FamRZ 2003,1853, OLG Frankfurt DRsp 2023/3802. (b) Bei Verweisung ohne rechtliches Gehör: Dann besteht grds. keine Bindung, BGH DRsp 1997/4975 = FamRZ 1997,171, OLG Karlsruhe FamRZ 2018,1168, OLG Hamm DRsp 2019/15562; anderes gilt, wenn von vorherigem rechtlichen Gehör wegen Verfahrensgefährdung abgesehen werden durfte, BGH NJW [...]
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