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1. Verfahren beim angerufenen Gericht: Die Entscheidung über den VKH-Antrag ist dem zuständigen Gericht vorzubehalten; ggf. ist dazu an das Gericht des zuständigen Rechtswegs (§ 17a GVG >dazu) zu verweisen, OLG Stuttgart DRsp 2011/8319. Die Rechtsbehelfe nach § 17a GVG sind im VKH-Verfahren nicht gegeben, BGH DRsp 2016/5655 = NJW 2016,1520. 2. Wäre eine Abgabe bindend? Die Abgabe ist insofern bindend, dass eine Prozesskostenhilfe von dem Gericht, an das abgegeben wurde, nicht mehr mangels Zuständigkeit verweigert werden kann; die Bindung erstreckt sich aber nicht auf das Hauptsacheverfahren, so dass dann grds. bindend (dazu) zurückverwiesen werden könnte, BGH DRsp 1997/4977, KG DRsp 1998/10 = FamRZ 1997,1160, OLG Celle FamRZ 2012,46. § 281 ZPO ist anwendbar, aber die Bindungswirkung beschränkt sich auf das VKH-Verfahren, OLG Hamm DRsp 2016/5059 = FamRZ 2016,1292. Gleiches gilt, wenn die Rechtswegzuständigkeit verneint wurde, BGH DRsp 2009/20624. Eine solche [...]
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