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1. Sonderregelung beim Eheverbund: a. Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu): Die nunmehr geltenden Vorschriften bei Unterhalt (§ 233 S.1 FamFG >dazu) bzw. Güterrecht (§ 263 S.1 FamFG >dazu) führen zum selben Ergebnis wie früher (s.u.). b. Früher: § 621 III ZPO (dazu) bricht die Bindungswirkung einer früheren (auch umgekehrten) Verweisung nach § 281 ZPO, jedenfalls wenn diese vor Rechtshängigkeit der Ehesache erfolgt ist, OLG Hamm DRsp 2000/8550. 2. Ansonsten: a. Gesetzeslage: "Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend" (§ 281 II 4 ZPO). b. Bedeutung: Bindend werden kann nur der Verweisungsbeschluss, der als erster wirksam geworden ist, sofern beide Verweisungen einen identischen Gegenstand betreffen (hier wechselseitige Sorgerechtsanträge), BGH DRsp 1998/235 = FamRZ 1998,360. [...]
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