Altes Recht (>Grundsätze zur Rechtswahl / >Rang der Rechtswahl) (>Art.14 im Kontext) 3. Form der Wahl 1. Welche Personen können das Ehewirkungsstatut wählen? a. Ist eine Wahl nach Art.14 III 1 EGBGB möglich? (1) Nur bei Verschiedenstaatern: (1a) Gesetzeslage: ".. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 nicht vorliegen .." (Art.14 III 1 1.HS EGBGB). (1b) Bedeutung: Also nicht bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit (dazu) (schon wegen Art.14 II EGBGB >dazu), auch nicht bei nachwirkender gemeinsamer Staatsangehörigkeit i.S.v. Art.14 I Nr.1 Alt.2 EGBGB (dazu). (2) Nur wenn folgende Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt erfüllt sind: Entweder: (2a) Wenn beide in der Fremde sind: (2aa) Gesetzeslage: Wenn ".. 1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben .." (Art.14 III 1 Nr.1 EGBGB). (2ab) Bedeutung: Nur wenn die Staatsangehörigkeiten mit dem gewöhnlichen Aufenthalt (dazu) nicht [...]