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Altes Recht (>Grundlagen) (>Art.14 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen 1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört .." (Art.14 I 1 Nr.1 EGBGB). 2. Wenn die Parteien nach Heimatrecht unverheiratet sind: Bei einer hinkenden Ehe kommt Art.14 I Nr.1 EGBGB ggf. nicht zur Anwendung (dazu). 3. Welche Prüfungsreihenfolge gilt ansonsten (innerhalb von Nr.1)? a. Welche Staatsangehörigkeit haben jeweils die Parteien? (a) Grundsatz: Dafür gilt das Personalstatut (dazu). (b) Was gilt bei Flüchtlingen pp.? Deren Personalstatut wird grds. durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt (dazu), BGH DRsp 2006/29030 = FamRZ 2007,109. Maßgeblich ist auch ein Statut, das nur auf Asylgewährung beruht, OLG Karlsruhe DRsp 1997/1465 LS = FamRZ 1996,1146, oder auf der Anerkennung als Flüchtling (dazu), AG Leverkusen FamRZ 2005,1684. (c) Was gilt [...]
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