(>Art.14 EGBGB im Kontext) 1. Sind vorrangige Normen zu beachten? Ja, nach Art.3 EGBGB (Text). 2. Europarecht: a. Bisher: Die EU-VO 1259/2010 (dazu) regelt ausschließlich die Scheidung oder Trennung, nicht jedoch die Wirkungen einer bestehenden Ehe. b. Neu ab 29.1.2019: Demgegenüber erfasst jetzt die güterrechtliche EU-VO 2016/1103 (dazu) i.V.m. §§ 1 I 1, 3 I a IntGüRVG (Text) sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten auf Grund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten und ist damit vorrangig, was im Eingangssatz von Art.14 n.F. zum Ausdruck kommt ("Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen.."); Art.14 EGBGB gilt daher nur noch für nichtvermögensrechtliche Ehewirkungen wie die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Beistandspflichten, BT-Drs.19/4852 S.37. 3. Besonderheiten bei Bezug zum Iran: a. Grundlagen: Grds. vorrangig ist [...]