Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Art.14 EGBGB im Kontext) 1. Sind vorrangige Normen zu beachten? Ja, nach Art.3 EGBGB (Text). 2. Europarecht: a. Bisher: Die EU-VO 1259/2010 (dazu) regelt ausschließlich die Scheidung oder Trennung, nicht jedoch die Wirkungen einer bestehenden Ehe. b. Neu ab 29.1.2019: Demgegenüber erfasst jetzt die güterrechtliche EU-VO 2016/1103 (dazu) i.V.m. §§ 1 I 1, 3 I a IntGüRVG (Text) sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten auf Grund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten und ist damit vorrangig, was im Eingangssatz von Art.14 n.F. zum Ausdruck kommt ("Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen.."); Art.14 EGBGB gilt daher nur noch für nichtvermögensrechtliche Ehewirkungen wie die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Beistandspflichten, BT-Drs.19/4852 S.37. 3. Besonderheiten bei Bezug zum Iran: a. Grundlagen: Grds. vorrangig ist [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen