Altes Recht (>Grundlagen) (>Art.14 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen .. sonst 2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat .." (Art.14 I Nr.2 EGBGB). 2. Vorfrage: Haben derzeit beide einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt? Ein gemeinsamer Wohnsitz ist dazu nicht erforderlich, nur der gewöhnliche Aufenthalt (dazu) beider Parteien muss sich in demselben Staat befinden, Rahm/ Künkel VIII R.200. 3. Je nachdem: a. Falls ja: (a) Grundsatz: Dann gilt das Recht dieses gemeinsamen Aufenthaltsstaats (Art.14 I Nr.2 1.Alt. EGBGB). (b) Bei Aufenthalt in einem Mehrrechtsstaat: >Dazu. b. Falls nein: (a) Grundsatz: Jetzt ist zu prüfen, ob Art.14 I Nr.2 2.Alt EGBGB zum gleichen Ergebnis führt. (b) Alternativen: (ba) Wenn nur 1 Partei während der Ehe ausgewandert ist: Das ändert im [...]