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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>Kindschaftsverfahren) 3. Anspruch und Glaubhaftmachung / 4. Verhandlung zur EA 5. Entscheidung über den EA-Antrag 1. Welches Gericht ist zuständig? a. Für die Feststellungsklage: >Dazu. b. Für die einstweilige Anordnung: (a) Örtlich: Das Gericht, bei dem die Hauptsache (also die Kindschafts-Feststellungsklage; dazu) anhängig ist (arg. § 641d I 1 ZPO). Zur Protokollierung des Antrags ist jedes Amtsgericht befugt (§§ 129a >Text, 641d II 2 ZPO). (b) Instanziell: (ba) Bei Berufung: Dann ist das Berufungsgericht zuständig (§ 641d II 5 ZPO). (bb) Bei Revision: Während die Hauptsache in der Revision anhängig ist, ist für die einstweilige Anordnung das Familiengericht zuständig, Zöller[26.] 641d ZPO R.7. 2. Können Eil-Anordnungen verlangt werden? a. Eine einstweilige Anordnung kann nur im anhängigen Hauptverfahren beantragt werden: (a) Gesetzeslage: [...]
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