Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>Anordnung nach § 641d ZPO) 2. Wenn G weiter vollstreckt 1. Wann? a. Grundsatz: Eine einstweilige Anordnung gemäß § 641d ZPO (dazu) (bzw. ein in diesem Eil-Verfahren geschlossener Interimsvergleich, Zöller[26.] 641e ZPO R.2) tritt in bestimmten Fällen außer Kraft. b. In folgenden Fällen? (a) Wenn die einstweilige Anordnung aufgehoben wird (dazu): Ja (arg. § 641e ZPO, s.u.). (b) Wenn eine äquivalente Hauptsacheentscheidung ergangen ist: (ba) Gesetzeslage: "Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist" (§ 641e ZPO). (bb) Bedeutung: Ja, sobald und soweit das Kind bzw. die Mutter einen rechtkräftigen Titel über bezifferten Unterhalt gegen den Vater [...]