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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>Anordnung nach § 641d ZPO) 1. Wie kann nach Erlass der einstweiligen Anordnung vorgegangen werden? a. Mit Anträgen nach §§ 620b ff ZPO (dazu)? Nein (§ 641d ZPO verweist nicht darauf; außerdem ist eine mündliche Verhandlung ohnehin vorgeschrieben). b. Antrag auf anderslautende einstweilige Anordnung? Bei Änderung der Sachlage kann von beiden Seiten eine geänderte einstweilige Anordnung nach den Regeln des Erst-Erlasses (dazu) beantragt werden (mit Wirkung ab Eingang des Abänderungsantrags), auch mit dem Inhalt, dass die erste einstweilige Anordnung aufgehoben wird, Zöller[26.] 641d ZPO R.19. c. Beschwerde? (a) Statthaft? Gegen die einstweilige Anordnung findet eine (ab dem 1.1.2002 sofortige) Beschwerde statt (§ 641d III ZPO). (b) Einlegung: Hier gelten §§ 569 I (Frist 2 Wochen) und 641d III 2 ZPO (ggf. beim Berufungsgericht einzureichen). d. Negative [...]
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