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1. Kommt nach Zahlung des Vorschusses eine Rückforderung in Betracht? a. Was wäre Anspruchsgrundlage? (a) Eigenständiger Erstattungsanspruch? Ein unterhaltsrechtlicher Anspruch in Anlehnung an §§ 1360 ff BGB ist gegeben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr bestehen, unter denen der Vorschuss verlangt werden konnte (insbesondere bei wesentlicher Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers) oder wenn die Rückzahlung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht; Billigkeitsgründe können auch dann vorliegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorschusses nicht gegeben waren; §§ 814 (dazu) oder 818 III (dazu) oder 1360b BGB (dazu) können der Rückforderung nicht entgegengehalten werden, BGH DRsp 1992/1391 = FamRZ 1990,491 = NJW 1990,1476, KG FamRZ 2008,2201. S kann den Vorschuss zurückfordern, wenn G durch den finanzierten Prozess zu Geld gekommen ist, BGH DRsp 2005/18312 = FamRZ 2005,1974 (1978) = NJW [...]
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