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(Vorgehen: >Ab 1.9.2009 / >Früher) 1. Bei Hauptsache-Anträgen: a. Grundsatz: In Höhe der Kosten des zu führenden Prozesses in erster Instanz. b. Welche Kosten können dafür verlangt werden? (a) Grundsatz: Die Kosten, die G voraussichtlich in dem Verfahren entstehen werden, das mit Hilfe des Vorschusses durchgeführt werden soll, Zöller[30.] 246 FamFG R.23. Verlangt werden können nur Gebühren, die nicht bereits angefallen sind, Viefhues FamRZ 2004,1637. Jeweils getrennt für die Instanz, vgl. Zöller[26.] 620 ZPO R.83. (b) Welche Anwaltskosten? Gebühren (dazu) nebst Auslagen + ggf. Kopierkosten (dazu) und MWSt., vgl. OLG München FamRZ 1987,303. Nach dem RVG (§ 9 >Text) grds. 2,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr >dazu + 1,2 Terminsgebühr >dazu) + Auslagenpauschale (dazu) + MWSt., OLG Karlsruhe DRsp 2008/14157 = FamRZ 2008,423. c. Außerdem bei einem Aktivprozess: (a) Grundsatz: Der Gerichtskosten-Vorschuss (dazu) für die Verfahrensgebühren in erster [...]
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