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(Vorgehen: >Ab 1.9.2009/ >Früher) (>§ 1360a im Kontext) 2. Bei Gütergemeinschaft? / 3. Nach Scheidung? 1. Bei gesetzlichem Güterstand oder Gütertrennung: a. Anspruchsgrundlage für einen Verfahrenskostenvorschuss (PKV = VKV): (a) Bei Ehe: (aa) Vor Trennung: § 1360a IV BGB (Text). (ab) Danach bis zur Scheidung: § 1361 IV 4 (Text) i.V.m. § 1360a IV BGB. (ac) Nach Scheidung? >s.u.. (b) Bei Lebenspartnerschaft: (ba) Vor Trennung: § 5 S.2 LPartG (Text) i.V.m. § 1360a IV BGB. (bb) Danach bis zur Aufhebung: § 12 II 2 LPartG (Text) i.V.m. § 1361 IV 4 i.V.m. § 1360a IV BGB. (bc) Nach Aufhebung? >s.u.. b. Anspruchsvoraussetzungen: (a) Gesetzeslage: "Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht" (§ 1360a IV 1 BGB). Diese Vorschrift ist in den anderen Fällen [...]
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