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(Vorgehen: >Ab 1.9.2009/ >Früher) 1. Von den Eltern? a. Hat das Kind überhaupt einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss? Die Rechtslage unter Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (>Dazu) gilt entsprechend; ob die Elternteile (noch) verheiratet sind, ist hier unerheblich, Niepmann/Seiler[14.] R.440, BGH DRsp 2004/14228 = FamRZ 2004,1633. § 1360a IV BGB gilt weiterhin entsprechend, OLG Schleswig DRsp 2009/1169 = FamRZ 2009,897. Ob das auch im Vaterschaftsprozess gilt, ist streitig (dazu). Der Anspruch auf Unterhalt nach § 1610 BGB (Text) beinhaltet als Sonderbedarf auch einen Anspruch auf Vorschuss oder Leistung von Verfahrenskosten, OLG Brandenburg FamRZ 2020,1027. b. Inwieweit haften die Elternteile? Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss richtet sich als Sonderbedarf grds. (dazu) auch gegen den Elternteil, der an sich (dazu) nur Naturalunterhalt schuldet. Beide Elternteile haften anteilig nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (dazu), meiste Leitlinien (dazu) [...]
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