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(Vorgehen: >Ab 1.9.2009/ >Früher) 1. Antrag auf Zahlung an wen? Üblicherweise auf Zahlung zu Händen des Verfahrensbevollmächtigten. 2. Ist Glaubhaftmachung nötig? a. Bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung: Die §§ 127a, 606 ff ZPO sind aufgehoben (Art.29 Nr. 7 und 15 FGG-RG) und durch § 246 FamFG ersetzt (dazu). Das Erfordernis der Glaubhaftmachung ergibt sich jetzt aus § 51 I 2 FamFG (dazu). b. Bei Geltendmachung in der Hauptsache: Eine Glaubhaftmachung ist weder erforderlich noch (im Bestreitensfall) ausreichend. [...]
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