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(>Auch fiktive Vorteile? / >Nach Wiederverheiratung / >Bei Aufwendungen) 1. Wann wird ein Steuervorteil unterhaltsrechtlich relevant? a. Bei Ermäßigung der Steuerlast: (a) Grundsätze: Steuervorteile können erst dann als weiteres Einkommen angesetzt werden, wenn sie sich auch belegbar realisiert (dazu) und die Leistungsfähigkeit effektiv erhöht haben, was im Zeitpunkt der Zustimmung zum Realsplitting (dazu) grds. noch nicht der Fall ist - außer ggf. bei Eintragung eines Freibetrags (dazu) bzw. bei Herabsetzung von Vorauszahlungen für die Zukunft -, BGH DRsp 1992/4779 = FamRZ 1984,1211 = NJW 1985,195. (b) Kinderfreibetrag: >Dazu. (c) Behinderten-Pauschbetrag: >Dazu. b. Bei einer Steuererstattung: Sie muss geflossen sein, OLG Koblenz DRsp 1999/9762 = FamRZ 1999,516. Eine Erstattung ist im Jahr ihres Anfallens zu berücksichtigen ("In-Prinzip" >dazu), Leitlinien Köln 7/99 (42.). 2. Wenn sich ein Vorteil erst nach Titulierung realisiert: G ist im [...]
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