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(>Allgemeine Voraussetzungen) 2. Anrechnung fiktiver Vorteile? 1. Kommt eine Obliegenheit zur Realisierung von Steuervorteilen in Betracht? a. Grundsätze: Zur Realisierung von Steuervorteilen besteht im Rahmen des Zumutbaren (s.u.2.) eine Obliegenheit, Leitlinien (dazu) (10.1) Dresden 1/24, Frankfurt 1/24, Naumburg 1/24, SüdL 1/24, Thüringen 1/24, Leitlinien (dazu) (10.1.1) Celle 1/24, Hamburg 1/24. Es ist die jeweils günstigste Möglichkeit zu wählen, OLG Hamm DRsp 1992/8814 = FamRZ 1988,1059. Die Obliegenheit besteht, soweit nicht eigene Interessen von S verletzt werden, BGH DRsp 2007/7508 = FamRZ 2007,882 = NJW 2007,1969. b. Bei Wiederheirat (Steuerklasse): >Dazu. c. Müssen Freibeträge genutzt werden? (a) Was kommt in Betracht? >Dazu. (b) Bei familienbezogenen Freibeträgen: str.: a) Generell nein: Grds. besteht keine Obliegenheit, OLG Bamberg FamRZ 1988,727, OLG Koblenz FamRZ 1997,1402. Nein (da sonst ein rechnerischer Zirkel entsteht), OLG Naumburg DRsp 2002/1500 [...]
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