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(Unt/370.2) Altes Recht (-->Aktuelle Rechtslage) 1. Ist der Splittingvorteil als Einkommen anzurechnen? a. Wann taucht die Frage auf? Wenn die neuen Eheleute zusammen veranlagt werden (dazu). b. Was gilt für den Unterhalt des Geschiedenen? (a) Neuere Rechtsprechung: -->Dazu. (b) Was galt bis zum 7.10.2003? (ba) Ist der Splittingvorteil überhaupt anzurechnen? S muss auch den ihm in der neuen Ehe zugeflossenen Splittingvorteil als Einkommen einsetzen, da keine Zweckbestimmung zugunsten der neuen Familie besteht, BGH FamRZ 1988,145,148 = NJW 1988,514; dies gilt zugunsten der geschiedenen Ehefrau (jedenfalls bei Gleichrang) sowie der Kinder aus dieser Ehe, BGH FamRZ 1986,798 = NJW 1986,2758. Der Vorteil ist prägend. Der Vorteil muss so konkret vorgetragen werden, dass eine Schätzung möglich wird, OLG Bamberg FamRZ 1996,628. Auch Vorteile auf Grund neuer Familienverhältnisse von S sind i.d.R. unterhaltspflichtiges Einkommen, Leitlinien Köln 7/99 (42.). Wählt S ohne [...]
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