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(>Zuordnung einer Erstattung / >Familienzuschlag / >Prägung?) 2. Welche Steuerklasse kann S wählen? / 3. Was ist mit Vorteilen bei neuen Kindern? 4. Konkurriert der Vorteil mit demjenigen aus begrenztem Realsplitting? 1. Ist der Splittingvorteil als Einkommen anzurechnen? a. Wann taucht die Frage auf? Wenn die neuen Eheleute (G2 und S) zusammen veranlagt werden (dazu). b. Was gilt für den Unterhalt des Geschiedenen (G1)? Die Rechtsprechung hat mehrfach gewechselt: (a) Ab BGH v. 7.12.2011: Der Splittingvorteil steht im Rahmen der Bedarfsberechnung allein der neuen Ehe zu, BGH DRsp 2012/743 = NJW 2012,384 = FamRZ 2012,281 [26]. Der Splittingvorteil in der neuen Ehe wirkt sich auf den Bedarf des Geschiedenen nicht aus, BGH DRsp 2014/8755 = NJW 2014,2109 = FamRZ 2014,1183 [15]. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit von S (§ 1581 BGB >dazu) ist der Vorteil jedoch im Rahmen der Dreiteilung (dazu) nicht zu eliminieren, BGH DRsp 2012/743 = NJW 2012,384 = FamRZ 2012,281 [...]
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