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(>Gesetzestext) (>Steuerfälle) 2. Einsparmöglichkeiten 1. Voraussetzungen: a. Grundsätze: (a) Unterhalt: Nur insoweit abziehbar, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Zahlung zu dienen, BFH DRsp 2018/9507. Aufwendungen für typischen Unterhaltsbedarf können nach § 33a EStG (Text) abgezogen werden; soweit ein außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, gilt dagegen § 33 EStG, BFH DRsp 2008/18250 = FamRZ 2008,2024 = NJW 2009,623. § 33 EStG (Text) setzt voraus, dass eine Aufwendung dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig entsteht, so dass der Steuerpflichtige sich ihr nicht entziehen kann, BFH DRsp 2009/10294 = FamRZ 2009,1139. Ein Abzug vom Einkommen kommt auf Antrag in Betracht, wenn S Unterhalt an Ehegatten, Kinder oder sonstige Angehörige oder gleichgestellte Personen zu leisten hat und G nur geringes Vermögen besitzt (§ 33a EStG). Eigene Einkünfte der unterhaltenen [...]
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