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1. Kommt ein Ansatz fiktiven Vermögens bzw. Einkommens in Betracht? a. Wenn das verbrauchte Vermögen nicht für Unterhalt einzusetzen war (dazu): Wie über solches Vermögen disponiert wird, ist unterhaltsrechtlich unerheblich, AG Blomberg FamRZ 2004,1598. b. Ansonsten: Fiktive Einkünfte aus nicht mehr vorhandenem Vermögen sind nur dann anzurechnen, wenn dessen Verbrauch mutwillig war (dazu), BGH DRsp 1994/4361 = FamRZ 1986,560, BGH DRsp 1994/4064 = FamRZ 1990,989 = NJW 1990,3274, bzw. wenn der Verbrauch aus unterhaltsrechtlich nicht zu billigenden Gründen erfolgt ist, OLG Köln DRsp 2005/19285. Alternativ könnte dann Vermögen der anderen Partei in gleicher Höhe unberücksichtigt bleiben, OLG Karlsruhe DRsp 2004/2900 = NJW 2004,859 = FamRZ 2004,1209. 2. Zweifelsfälle: Wenn das Kapital: a. Verbraucht wurde: (a) Vollständig: Wenn ein Ehegatte den Erlös aus dem Verkauf der Ehewohnung vollständig verbraucht, obwohl kein aktueller Nachholbedarf bestand, muss er sich fiktive [...]
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