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1. Grundsätze: a. Welches Vermögen kommt in Betracht? Vermögen jeder Art ohne Rücksicht auf seine Herkunft, Wendl-Staudigl[5.] § 1 R.311. b. Ist es einsetzbar? Das Vermögen muss verwertbar sein, was bei Miteigentum durch Auseinandersetzungsversteigerung geschehen kann, BGH DRsp 1992/4102 = FamRZ 1986,48 (50). Wenn eine Veräußerung nicht zumutbar ist, kann eine Pflicht zur Beleihung (dazu) bestehen, BGH DRsp 2000/7458 = NJW 2000,3488 = FamRZ 2001,21. 2. Zweifelsfälle: a. Wenn S in Gütergemeinschaft lebt: Der einzusetzende Vermögensstamm bestimmt sich bei der Haftung für den Unterhalt von Verwandten nach dem Gesamtgut (§ 1604 S.1 BGB >dazu). b. Sind folgende Gegenstände einzubeziehen? (a) Ausgezahlte Lebensversicherung: Sie ist grds. als Vermögen zu verwerten (dazu). (b) Hausrat: Hausrat hat hier (anders als güterrechtlich) keine Sonderstellung, aber eine Verwertung ist i.d.R. unbillig, OLG Köln FamRZ 1982,1018. (c) Leibrente o.ä. (dazu): Sie ist kein [...]
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