(>Wäre ein Kind als Gläubiger zur Verwertung verpflichtet?) (>§ 1577 im Kontext) 2. Was muss keinesfalls verwertet werden? 1. Muss G eigenes Vermögen grds. zur Minderung der Bedürftigkeit verwerten? a. Nach Scheidung: (a) Nach BGB-Scheidung: (aa) Gesetzeslage: "Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte [d.h. der Ehegatte als Gläubiger] nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre" (§ 1577 III BGB). (ab) Bedeutung: G hat grds. auch den Stamm des Vermögens zu verwerten, um den eigenen Unterhalt bestreiten zu können (arg. § 1577 III BGB). Ein höherer Kapitalbetrag ist in monatlichen Raten bis zum Erreichen der statistisch noch zu erwartenden Lebenszeit zu verteilen, AG Frankenthal FamRZ 2022,694 LS. (ac) Prozessuale Folge: Solange G über einzusetzendes Vermögen verfügt, ist die Klage auf Unterhalt gegen S i.Zw. als derzeit unbegründet [...]