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(>Einzusetzen für volljährige bzw. verheiratete Kinder?) 1. Muss S für ein minderjähriges Kind grds. das Vermögen verwerten? a. Wenn S in Gütergemeinschaft lebt: Der Vermögensstamm bestimmt sich nach dem Gesamtgut (§ 1604 S.1 BGB >dazu). Daher gilt S als leistungsfähig, solange verwertbares Gesamtgut oder eigenes Sonder- oder Vorbehaltsgut vorhanden ist (§§ 1416 ff BGB >Text). b. Ansonsten: (a) Wenn S ein Elternteil ist: (aa) Gesetzeslage: ".. Eltern .. sind .. verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden" (§ 1603 II 1 BGB >Text). (ab) Bedeutung: Der Vermögensstamm ist im Mangelfall (dazu) einzusetzen (dazu gehört auch die Beleihung von Vermögensstücken), OLG Hamburg FamRZ 2000,1431. Wenn ein Hausverkauf schwierig ist und den Eigenbedarf von S nicht nachhaltig sichert, besteht eine Pflicht zur Vermietung, OLG Karlsruhe DRsp 1998/17010. Vermögen ist entweder zu veräußern oder als Sicherheit [...]
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