- Sind Erwerbseinkünfte als Arbeitnehmer/ Beamter anzurechnen?
- Laufender Grund-Arbeitslohn (bzw. -gehalt)
- Sind erhaltene Vorsorgeleistungen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Entgelte für Überstunden, Sonntagsarbeit, Akkord heranzuziehen?
- Sind Entgelte für Nebentätigkeiten beim Unterhalt heranzuziehen?
- Ist ein 13. Gehalt für Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Sozialzuschläge für den Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Zulagen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Leistungsprämien als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Jubiläumszuwendungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Gewinnbeteiligungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Abgeltungen für nicht genommenen Urlaub als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Sachbezüge/ Vergünstigungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Spesen/ Reisekostenerstattungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Trennungsgelder, Montageprämien pp. als Einkommen heranzuziehen?
- Ist Trinkgeld als Einkommen anzurechnen?
- Vermögensbildung/ Vermögenswirksame Leistungen
1. Weihnachtsgeld pp.: a. Anspruchsgrundlage: Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich auch aus betrieblicher Übung ergeben, BAG DRsp 2023/5064 = NJW 2023,2065. b. Anzurechnendes Einkommen? Ja, BGH FamRZ 1970,636 = NJW 1971,137, Leitlinien (dazu) 1/08 (1.1 bzw. 1.2). c. Wie ist es rechnerisch zu behandeln? Für jeden Monat dieses Jahres ist 1/12 des Weihnachtsgelds zu addieren, vgl. Leitlinien (dazu) 1/08 (1.2). Wenn das Jahresgesamteinkommen (einschließlich Weihnachtsgeld pp.) bekannt ist (es ergibt sich i.d.R. aus der Gehaltsabrechnung für Dezember bzw. aus der Lohnsteuerkarte), kann dieses einfach durch 12 geteilt werden. d. Wenn auf Weihnachtsgeld verzichtet wurde: Eine Anrechnung entfällt; wenn der Beschäftigte dafür im Wege der Gehaltsumwandlung durch Zahlungen auf eine Direktversicherung (betriebliche Zusatzversorgung) entschädigt wird, sind diese Leistungen nicht als Ersatz-Einkommen anzurechnen, OLG Schleswig FamRZ 2005,211 LS. 2. Urlaubsgeld: a. Grundsätze: Wie [...]
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