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(>Abzug von Fahrtkosten) 1. Grundsatz: Die Leistungen sind zu kommerzialisieren und dann anzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen, Leitlinien (dazu) 1/08 (4.). Der effektive Vorteil ist im Einzelfall nach § 287 ZPO (Text) zu schätzen, OLG München DRsp 1999/9791 = FamRZ 1999,1350. 2. Fallgruppen: Einkommen? a. Personalrabatt: Nur dann ja, wenn er von der Partei für sich selbst in Anspruch genommen wird, OLG Hamm DRsp 1999/4760 = FamRZ 1999,166. b. Privatnutzung eines Firmen-Kfz: (a) Grundsätze: Steuerrechtlich als Vorteil anzurechnen, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang das überlassene Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wird, BFH DRsp 2013/16922 = NJW 2013,3053. Auch unterhaltsrechtlich als Einkommen anzurechnen, AG Weilburg FamRZ 1998,1168 /2. Aber nur, soweit Aufwendungen erspart werden, welche der Partei sonst durch die Anmietung eines Fahrzeugs oder durch die Haltung eines eigenen Fahrzeugs (oder durch Taxi) entstehen würden, OLG [...]
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