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2. Kindbezogene Steigerungsbeträge / 3. Beihilfe im Krankheitsfall 1. Familienzuschlag (bis 30.6.1997: "Ortszuschlag"): a. Besteht darauf ein Anspruch? (a) Gesetzeslage: In bestehender Ehe ergibt sich der Anspruch aus § 40 I Nr.1 BBesG, bei nachehelicher Unterhaltspflicht aus § 40 I Nr.3 BBesG (wenn eine Unterhaltspflicht mindestens in Höhe des Zuschlags besteht), nach Wiederheirat ggf. aus beiden Bestimmungen, OLG Celle DRsp 2006/2425 = FamRZ 2006,1126. (b) Grundsätze: Ein Zuschlag der Stufe 1 nach § 40 BBesG ist nicht zu zahlen, wenn der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt durch Kapitalabfindung erloschen ist, BVerwG DRsp 2003/5908. Eine latente Unterhaltspflicht bei auflösend bedingtem Verzicht (dazu) auf Unterhalt genügt nicht für einen Anspruch auf Ortszuschlag, VG Sigmaringen FamRZ 2001,1330. Vertraglicher Unterhalt, der von S nach dem Gesetz nicht geschuldet würde (so nach Wiederheirat von G >dazu) ist unerheblich, BVerwG DRsp 2008/3850 = FamRZ 2008,607 [...]
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