- Sind Erwerbseinkünfte als Arbeitnehmer/ Beamter anzurechnen?
- Laufender Grund-Arbeitslohn (bzw. -gehalt)
- Sind erhaltene Vorsorgeleistungen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Entgelte für Überstunden, Sonntagsarbeit, Akkord heranzuziehen?
- Sind Entgelte für Nebentätigkeiten beim Unterhalt heranzuziehen?
- Ist ein 13. Gehalt für Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Sozialzuschläge für den Unterhalt heranzuziehen?
- Sind Zulagen als Einkommen anzurechnen?
- Sind Leistungsprämien als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Jubiläumszuwendungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Gewinnbeteiligungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Abgeltungen für nicht genommenen Urlaub als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Sachbezüge/ Vergünstigungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Spesen/ Reisekostenerstattungen als Einkommen heranzuziehen?
- Sind Trennungsgelder, Montageprämien pp. als Einkommen heranzuziehen?
- Ist Trinkgeld als Einkommen anzurechnen?
- Vermögensbildung/ Vermögenswirksame Leistungen
(>Nebentätigkeit) 2. Tatsächlich berufstypisch pp.? 1. Kommt eine Anrechnung als Einkommen in Betracht? a. Vorfrage: Zu prüfen ist, ob die Überstunden berufstypisch bzw. betriebsbedingt sind oder in geringem Umfang anfallen (>s.u.), BGH DRsp 1994/5136 = FamRZ 1980,984 = NJW 1980,2251. Diese Prüfung kann entfallen, wenn S sich zu dem erhöhten Einsatz verpflichtet hat, "damit es der Familie besser geht", OLG Hamm DRsp 2009/26478 = FamRZ 2009,2009. b. Falls ja: (a) Grundsätze: Daraus resultierende Einkünfte sind voll anzurechnen, Leitlinien (dazu), jeweils (1.3). Wenn die Mehrarbeit während intakter Ehe geleistet wurde und regulärer und untrennbarer Bestandteil des ausgeübten Berufs ist: Volle Anrechnung, BGH DRsp 1994/4862 = FamRZ 1982,779 = NJW 1982,2664. Bei beengten Verhältnissen ist eheprägende Nacht- und Feiertagsarbeit nicht überobligatorisch, OLG München DRsp 1998/16752 = FamRZ 1998,623; so generell für berufstypische Arbeit an Sonn- und [...]
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