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1. Der "Bedarf" ist die Grundvoraussetzung jedes Unterhaltsanspruchs! a. Bedarf ist Voraussetzung und Obergrenze: Jeder Unterhaltsanspruch setzt (als ungeschriebene Voraussetzung) zunächst einmal einen "Bedarf" von G voraus, der die Obergrenze darstellt, vgl. BGH DRsp 2001/16244 = NJW 2002,217 = FamRZ 2002,23, BVerfG DRsp 2011/2852 = NJW 2011,842 = FamRZ 2011,437 [58], Vorbemerkung vieler Leitlinien (dazu). Eine Unterhaltspflicht besteht sodann nur, soweit G diesen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken kann (dazu) und soweit S leistungsfähig ist (dazu), Leitlinien Köln 7/99 (15.). b. Welcher Bedarf gilt in Ost-West-Fällen? Der Bedarf richtet sich nach dem Wohnort von G, einige Leitlinien (dazu) (25.). Das ist aber nur noch für Ansprüche vor dem 1.1.2008 von Bedeutung (dazu), Leitlinien (25.) Köln 1/10. c. Welcher Bedarf gilt in Auslandsfällen? Grds. ebenso (dazu). 2. Gibt es einen Mindestbedarf? a. Ist ein Mindestansatz zulässig? (a) Beim [...]
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