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(>Grundlagen) (>§ 1610 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)", § 1610 I BGB 2. Wo kommt es maßgeblich auf die Lebensstellung von G an? a. Grundsätze: (a) Verwandtenunterhalt: Im Bereich des Verwandtenunterhalts (dazu) (§§ 1601 ff BGB) bestimmt sich der Bedarf nach der eigenen Lebensstellung des Bedürftigen, AG Frankfurt FPR 2002,76. Diese eigene Lebensstellung kann allerdings von den Eltern abgeleitet sein (dazu). (b) Nichteheliche Eltern: "Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden" (§ 1615l III 1 BGB). Dies gilt auch bei Ansprüchen des betreuenden nichtehelichen Vaters (§ 1615l IV 2 BGB >Text). b. Sind die ehelichen Lebensverhältnisse erheblich? Sie wirken sich hier nur mittelbar aus, soweit sich nämlich die Lebensstellung des Kindes noch von derjenigen der Eltern ableitet (dazu); [...]
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