- Elementarer Bedarf
- Grundlagen des Elementarbedarfs
- Bedarf: Allgemeine Fragen
- Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361, 1578 I BGB)
- Angemessener Lebensbedarf (§ 1578b I BGB)
- Geschuldeter Unterhalt
- Angemessener Unterhalt (§ 1610 BGB)
- Abgrenzung von Bedarf und Leistungsfähigkeit
- Abgrenzung von Bedarf und Bedürftigkeit (bei Eigeneinkommen von G)
- Leistungsfähigkeit von S
- Bedarfsarten
- Darlegungs- und Beweispflichten
- Wonach richtet sich der Bedarf eines Kindes?
- Ableitung des Elementarbedarf bei Ehe/ Lebenspartnerschaft
- Prägung der Lebensverhältnisse
- Welcher persönliche Anteil am Lebensstandard steht den Eheleuten zu?
- Sättigungsgrenzen
- Ist G für Unterhalt bedürftig?
- Einsetzung des eigenen Einkommens
- Abzüge
- Mangelfall
(>Grundlagen des Bedarfs / >Leistungsfähigkeit) 1. Weshalb kommt es beim Ehegatten-/Lebenspartnerunterhalt auf beides an? a. Bei Lebenspartnerschaft: Die Regeln bei Ehegatten gelten entsprechend (§§ 12 >Text bzw. 16 >Text LPartG). b. Welcher Unterhalt wird dem Ehegatten geschuldet? Der zunächst nach dem Bedarf ermittelte Anspruch von G wird in der Praxis durch die (reale oder fiktive) Leistungsfähigkeit von S begrenzt. Eine Unterhaltspflicht (ohne Rücksicht auf Billigkeit) besteht nur, soweit S leistungsfähig ist; dieser muss allerdings Einschränkungen der Leistungsfähigkeit als Einwendung vorbringen, Palandt[75.] 1581 R.1. In Fällen der Konkurrenz mehrerer Unterhaltsgläubiger wird die Unterscheidung von Bedarf und Leistungsfähigkeit teilweise aufgegeben (dazu), BGH DRsp 2009/28069 = FamRZ 2010,111 = NJW 2010,365 [34]. c. Wie wirkt sich eine geringere Leistungsfähigkeit aus? (a) Wo liegt der Unterschied zum Bedarf? Während für die Ermittlung des Bedarfs die [...]
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