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Altes Recht (-->Mindestbedarf ab 1.1.2008) 1. Wie wird der Prozentsatz berechnet? a. Gesetzliche Rechenanweisung: (1) Prozentsatz = Geforderter Unterhalt geteilt durch den Regelbetrag (dazu) mal 100 (§ 1612a I BGB i.V.m. BT-Drs. 13/7338 S.43). (2) Abzurunden ist auf 1 Stelle hinter dem Komma (§ 1612a II 1 BGB; weitere Dezimalstellen fallen weg). b. Wie wird danach der Prozentsatz ermittelt? (a) Streng nach dem Gesetz: Zunächst ist in üblicher Weise der geforderte Unterhalt darzulegen (dazu) und dieser dann nach obiger Anweisung in einen Prozentsatz umzurechnen, OLG Naumburg FamRZ 2001,1319 = DRsp 2002/6224. (b) In der Praxis: Wenn Unterhalt genau (dazu) nach dem Satz einer Einkommensgruppe (dazu) der Düsseldorfer Tabelle gefordert wird, kann der Prozentsatz direkt der jeweils geltenden Tabelle (dazu) entnommen werden. Zur Vertretbarkeit der dortigen Rundungsfehler vgl. Wendl-Staudigl[5.] § 2 R.246e. 2. Sind auch mehr als 150% möglich? Im Klageverfahren besteht keine [...]
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