Altes Recht (-->Mindestbedarf ab 1.1.2008) 1. Ausgangspunkt ist die Regelbetrag-VO: a. Gesetzeslage: "Ein minderjähriges Kind kann .. den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO verlangen" (§ 1612a I BGB; bis 31.12.2007). b. Welcher der dortigen Regelbeträge gilt? (a) Regelbetrag West: Das sind die in § 1 Regelbetrag-VO genannten Sätze; die Beträge werden jeweils von der Düsseldorfer Tabelle (dazu) übernommen für die Einkommens-Gruppe 1. (b) Neue Bundesländer: Dort gelten die niedrigeren Sätze nach § 2 der Regelbetrag-VO (siehe hier am Ende der jeweils (dazu) geltenden Düsseldorfer Tabelle, als Gruppe a) der Berliner Vortabelle). (c) Welcher davon ist anzuwenden? Maßgeblich ist, in welchem Bundesland der Wohnsitz des unterhaltsberechtigten Kindes liegt, Leitlinien (dazu) 7/07 (25.). In Berlin ist die Berliner Vortabelle anzuwenden, wenn das Kind ebenso wie S im Ostteil von Berlin wohnt, Präambel der Vortabelle. c. [...]