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(>Nachehelich / >Prozessuales) (>§ 1361 im Kontext) 1. Gehört entsprechende Vorsorge zum Bedarf? a. Bei gesetzlich Versicherten: Diese Vorsorge ist bereits in den Beiträgen nach § 33 SGB VI enthalten. b. Bei privat Versicherten: Ein besonderer Bedarf besteht nach Trennung dann, wenn eine entsprechende Zusatzversicherung den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen hat. 2. Können die Aufwendungen als Unterhalt verlangt werden? a. Was wäre Grundlage des Anspruchs? (a) Gesetzeslage: ".. so gehören zum Unterhalt .. auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall .. der verminderten Erwerbsfähigkeit" (§ 1361 I 2 BGB). (b) Bedeutung: Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs (dazu) nach den ehelichen Lebensverhältnissen, BGH DRsp 1994/4912 LS = FamRZ 1982,465 = NJW 1982,1875. b. Ab wann? (a) Gesetzeslage: "Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so [...]
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