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2. Entscheidung / 3. Bei missbräuchlicher Verwendung 1. Wie sollte G wegen des Vorsorgeunterhalts vorgehen? a. Vorprozessual: Eine Inverzugsetzung (dazu) wegen Unterhalts umfasst ohne Weiteres auch Vorsorgeunterhalt, KG DRsp 2013/19949. b. Wie wäre zu klagen? (a) Grundsatz: Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt sind nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs, BGH DRsp 2007/13 = FamRZ 2007,193 (196) = NJW 2007,511, OLG Köln DRsp 2018/12460 = FamRZ 2018,1827. (b) Bei Rückständen: § 1613 I BGB (dazu) gilt, BGH DRsp 2007/13 = FamRZ 2007,193 = NJW 2007,511. Ein Auskunftsverlangen zum "Unterhalt" wahrt auch die rückwirkende Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt, Borth FPR 2008,86. Für die Geltendmachung rückständiger Ansprüche nach § 1613 BGB reicht es aus, dass Unterhalt verlangt wurde, auch wenn Vorsorgeunterhalt zunächst niicht ausreichend beziffert wurde, OLG [...]
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