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(>Beim nachehelichen Unterhalt / >Prozessuales) 1. Hat G einen Kranken-Vorsorge-Bedarf? a. Ist G gesetzlich mit-krankenversichert? Für Ehepartner von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht auch bei Getrenntleben bis zur Rechtskraft der Scheidung grds. eine beitragsfreie Mitversicherung (§ 10 SGB V), Büttner FamRZ 1995,193, Müller FPR 2003,162, Theurer FPR 2009,438. Diese Mitversicherung endet aber der Sache nach, wenn das Eigeneinkommen (auch durch Unterhalt) nicht mehr geringfügig ist (§ 10 I 1 Nr.5 SGB V), daher Vorsicht beim begrenzten Realsplitting (dazu). Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 I bzw. II SGB IV (dazu), bei geringfügiger Beschäftigung gilt die Grenze nach § 8 SGB IV (dazu) (§ 10 I 1 Nr.5 2.HS SGB V). Die Mitversicherung endet ebenfalls insbesondere bei Umzug ins Ausland (§ 10 I 1 Nr.1 SGB V) oder bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 10 I 1 Nr.4, 2 SGB V); hierzu [...]
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