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(>Welche Grundsätze sind zu beachten? / >Prozessuales) (Zur Berechnung für Österreich vgl. OLG Düsseldorf DRsp 2014/5240 = NJW 2014,948 = FamRZ 2014,772) 2. Andere Meinungen 1. Rechenschritte nach der BGH-Methode (vgl. BGH FamRZ 1981,442 = NJW 1981,1556): 1) Berechnung des Elementarunterhalts für G: (a) Grundsätze: Der Elementarunterhalt steht hier dem Nettoarbeitsentgelt gleich, aus dem G eine eigene Altersversorgung erwerben könnte, BGH DRsp 2006/29349 = NJW 2007,144 = FamRZ 2007,117. Bemessungs-Grundlage ist der Elementarbedarf von G abzüglich eigener Einkünfte von G, soweit diese Versorgungswert haben (s.u.(c)), OLG Stuttgart NJWE-FER 2001,225. G wird so behandelt, als entspräche sein Elementarunterhalt dem Nettoeinkommen, das ihm ehebedingt entgeht; dieses Netto wird in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet, nach welchem dann der Versicherungsbeitrag berechnet wird, Haußleiter NJW-Spezial 2006,7. (b) Zweifels-Fälle bei der Berechnung: (ba) Wenn S einen [...]
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