(Grundlagen / Hauptmenü ) (>Bedeutung) 2. Einzelheiten der Unterhaltspflicht / 3. Einschränkung und Ausschluss 1. Die Anspruchsnormen: a. § 58 EheG: (a) Bedeutung: Bei Scheidung aus zumindest überwiegendem Verschulden von S. (b) § 58 I: "Der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen." (c) § 58 II: "Die allein oder überwiegend für schuldig erklärte Frau hat dem geschiedenen Mann angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit er außerstande ist, sich selbst zu unterhal- ten." b. § 59 EheG: (a) Bedeutung: Erleichterung der Unterhaltslast trotz Scheidung aus zumindest überwiegendem Verschulden von S. (b) § 59 I 1: "Würde der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Ehegatte durch Gewährung des im § 58 [...]