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(>Welches Recht gilt bei Auslandsbezug?) 4. Nach DDR-Scheidung 1. Welcher Unterhalt wird nach dem BGB geschuldet? a. Grundsätze: Ein Anspruch nach deutschem Recht besteht nur unter den Voraussetzungen der §§ 1569 ff BGB (dazu); ansonsten muss der Geschiedene selbst für seinen Unterhalt aufkommen. b. Bei Gütergemeinschaft: >Dazu. c. Bei Tod im Scheidungsverfahren: >Dazu. 2. Besonderheit bei Entwicklungshelfern? Wenn keine nach deutschem Recht wirksame Ehe bestanden hat: Nein, § 4 EntwHG ist keine besondere Anspruchsgrundlage für Unterhalt nach Scheidung, LAG Köln DRsp 2011/3410. 3. Bei Alt-Scheidungen nach dem EheG (bis zum 30.6.1977 >Text): a. Welche Rechtsgrundlagen gelten hier? (a) Grundsätze: §§ 58 ff EheG gelten weiter (Art.12 Nr.3 des 1.EheRReformG), sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Vorschriften nach §§ 1569 ff BGB sind komplett unanwendbar (da der Unterhalt nach §§ 58 ff EheG auch auf Scheidungsverschulden beruht), OLG Nürnberg DRsp [...]
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