1. Wie ist wegen der Auskunft vorzugehen? a. In welcher Verfahrensart? Entweder als (a) Isolierter Auskunftsantrag (dann nicht im Verbund >dazu / Musterantrag vgl. Schröder FuR 2010,92) oder als (b) Stufenantrag (>Dazu), verbunden mit dem Ausgleichsanspruch (in diesem Fall kann die Auskunft auch als Stufenantrag im Rahmen einer Folgesache Gü beantragt werden), Palandt[75.] 1379 R.20. Wenn im Stufenverfahren weitere Auskünfte benötigt werden, kann zur Auskunftsstufe zurückgekehrt werden (>Dazu). b. Mit welchem Antrag? Auf Auskunft zum Stichtag für das Endvermögen (dazu). Ein Antrag zum falschen Stichtag ist i.Zw. als Antrag zum richtigen Tag auszulegen, AG Hamburg-Altona NJWE-FER 1999,114. Er kann jedenfalls berichtigt werden, OLG Celle FamRZ 2014,1699. Der Antrag muss bestimmt sein; wenn Vermögensverschiebungen vermutet werden, reicht die Wiederholung des Gesetzestexts ("soweit es für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist") nicht, Braeuer FamRZ [...]