(>Wie wäre er geltend zu machen? / >Unterrichtungsanspruch) (>§ 242 im Kontext) 1. Ab 1.9.2009 (dazu): Der bisher wichtigste Anwendungsfall - Auskunft über mutmaßlich verschobenes Endvermögen - wird jetzt unmittelbar von § 1379 I BGB n.F. umfasst (dazu), BGH DRsp 2018/1173 = NJW 2018,610 = FamRZ 2018,331 [32]. Die frühere Rechtsprechung zu § 242 BGB (s.u.2) ist daher nur noch für Restfälle bzw. ergänzend heranzuziehen; a.A.: § 242 BGB wird durch die Reform nicht eingeschränkt, Brudermüller NJW 2010,401. Der Auskunftsanspruch als solcher bleibt bestehen, er wird in der Praxis jedoch weitgehend schon anlässlich der gemeinsamen Steuererklärung erfüllt, BT-Drs.16/10798 Anlage 4. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (s.u.) hat bei illoyalen Vermögensminderungen weiterhin Bedeutung für die Zeit vor Trennung, OLG Stuttgart DRsp 2017/14049 = FamRZ 2017,1042. Ein Auskunftsanspruch kann aus § 242 BGB nicht hergeleitet werden, wenn G schuldhaft davon absieht, auf [...]