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(>Ab wann? / >Inhalt / >Form / >Einwendungen) (>§ 1379 im Kontext) (>Auskunft zum Anfangsvermögen / >Auskunft zum Trennungszeitpunkt) 2. Auch über Sonstiges? 1. Über den Bestand des Endvermögens: a. Gesetzeslage: (a) Ab 1.9.2009 (dazu): ".., kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. ..; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des .. Endvermögens maßgeblich ist" (§ 1379 I 1 BGB). (b) Früher: ".. ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen" (§ 1379 I 1 BGB). b. Ist § 1379 BGB abdingbar? Nein, Palandt[75.] 1379 R.1. c. Worüber kann nach § 1379 Auskunft verlangt werden? (a) Grundsätze: Über den Bestand des Endvermögens. Auskunft kann über das Endvermögen am Stichtag (dazu) verlangt werden, soweit es für das Güterrechts-Verfahren erheblich ist; also nicht über Hausrat (dazu), BGH DRsp 1994/4585. Auskunft ist über das [...]
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