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1. Einwände gegen den Auskunftsanspruch als solchen: a. "Der Auskunftsanspruch wurde erfüllt": Dass S bereits zum Unterhalt Auskunft erteilt hat, steht dem Begehren zum Güterrecht nicht entgegen, OLG Koblenz FamRZ 2005,902. Der Auskunftsanspruch kann ggf. auch durch eine falsche Auskunft erfüllt werden, falls sie den fprmellen Anforderungen genügt, OLG Karlsruhe FamRZ 2021,22 /1 LS. b. "G hat seinerseits noch keine Auskunft erteilt": Ob ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erteilung der Auskunft durch die Gegenseite besteht, ist nach h.M. zu verneinen, OLG Stuttgart DRsp 1992/10266 LS = FamRZ 1984,273, OLG Thüringen DRsp 1997/4434 = FamRZ 1997,1335. Dass G seinerseits Vermögen verschwiegen habe oder verschweige, kann von S nicht eingewandt werden, OLG Düsseldorf DRsp 2007/11129 = FamRZ 2007,830. c. "Auskunftsrecht ist verjährt": Für den Auskunftsanspruch gilt die allgemeine (dazu) Verjährung (3 Jahre), OLG Brandenburg DRsp 2021/15779 = FamRZ [...]
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