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1. Ab 1.9.2009 (dazu): a. Grundsatz: In Betracht kämen Anträge auf einstweilige Anordnungen (dazu) als eigenständige Eilverfahren (dazu). b. Zum VA selbst? Da der Versorgungsausgleich eine Scheidungsfolge ist, kommen einstweilige Anordnungen betreffend den Ausgleich vor Scheidung nicht in Betracht. Im Übrigen gilt letztlich das Gleiche wie früher (s.u.). 2. Früher: a. Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich: (a) Im Scheidungs-Verbund: Einstweiliger Rechtsschutz ist nicht möglich und auch nicht erforderlich (der Versorgungsausgleich wird erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam, § 629d ZPO); § 620 ZPO passt für den Versorgungsausgleich nicht, auch nicht analog, OLG Nürnberg DRsp 2007/7258 = NJW 2007,2053 = FamRZ 2007,1250. (b) In isolierten Verfahren: Eilanordnungen sind nicht vorgesehen, auch nicht bei Abänderung, auch nicht analog. b. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: (a) Beim verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (dazu): (aa) Ist [...]
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