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Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu): Die Umrechnung des Kapitalbetrags bei externer Teilung (dazu) in Entgeltpunkte durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist jetzt in § 76 IV SGB VI geregelt (mit Bezugnahme auf den Umrechnungsfaktor zum Ende der Ehezeit bzw. einem entsprechenden Zeitpunkt). Eine Berechnung durch das Gericht (dazu) ist grds. nicht mehr erforderlich. 3. Umrechnungsfaktoren bei der Knappschaft 1. Grundsätze: a. Wovon wird ausgegangen? (a) Von welchen Guthaben? Von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen. (b) Von welchem Jahr? Bei Beiträgen gilt der Faktor für das Jahr der Beitragszahlung, ansonsten der Faktor für das Jahr des Endes der Ehezeit (dazu) (bzw. für den Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt). b. Rechenvorgang (dazu): Errechnet werden die Entgeltpunkte (West bzw. Ost), indem das obige Ausgangs-Guthaben mit dem Faktor für das maßgebliche Jahr multipliziert wird. Das Produkt muss [...]
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