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3. Allgemeiner Rentenwert Ost / 4. In der Knappschaft / 5. Bei Landwirten 1. Grundsätze: Die monatliche Rentenanwartschaft wird errechnet (dazu), indem die persönlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert im Zeitpunkt des Ehezeitendes (dazu) multipliziert werden. Das Produkt muss auf 4 Stellen hinter dem Komma berechnet sein, eine 5 am Ende wird aufgerundet. 2. Allgemeine Rentenwerte West (§ 68 SGB VI): ab 1.7.2023: 37,60 € ab 1.7.2022: 36,02 € ab 1.7.2021: 34,19 € ab 1.7.2020: 34,19 € ab 1.7.2019: 33,05 € ab 1.7.2018: 32,03 € ab 1.7.2017: 31,03 € ab 1.7.2016: 30,45 € ab 1.7.2015: 29,21 € ab 1.7.2014: 28,61 € ab 1.7.2013: 28,14 € ab 1.7.2012: 28,07 € ab 1.7.2011: 27,47 € ab 1.7.2010: 27,20 € ab 1.7.2009: 27,20 € ab 1.7.2008: 26,56 € ab 1.7.2007: 26,27 € ab 1.7.2003: 26,13 € (gilt auch über den 1.7.2005 hinaus) ab 1.7.2002: 25,86 € ab 1.1.2002: 25,31406 € ab 1.7.2001: 49,51 [...]
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