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Altes Recht (dazu) (Neuverfahren ab 1.9.2009: Die Faktoren sind grds. obsolet >dazu, außer ggf. bei § 31 II VersAusglG >dazu) (>Vorgehen) 1. Grundsätze: Die Faktoren sind anzuwenden bei der Umwertung von Ost-Anrechten (dazu) (§ 3 II VAÜG). Der Faktor drückt als Multiplikator die höhere Dynamik des angleichungsdynamischen Anrechts aus, Rahm/ Künkel VIII R.1396. Wenn zwischen dem Ende der Ehezeit (dazu) und der Entscheidung keine Rentenanpassung (Ost) stattgefunden hat (derzeit bei Ehezeitende ab dem 1.7.2007), beträgt der Anpassungsfaktor 1,0 und kann also unberücksichtigt bleiben, OLG Brandenburg DRsp 2005/10863 = FamRZ 2005,1488. Wenn eine Anpassung stattgefunden hat und noch keine neue Tabelle vorliegt, ist der Faktor nach der Formel des § 3 II Nr.1a) VAÜG selbst zu berechnen, OLG Brandenburg DRsp 2007/7002. Faktoren für die Zeit ab dem 1.7.2009 werden nicht herausgegeben, vgl. FamRZ 2010,1223. 2. Tabellen: a. Bei Entscheidungen ab dem 1.7.2009: Bei Ende der [...]
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