Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Aufhebung der Lebenspartnerschaft / >Bei Auslandsbezug) 2. Ältere Lebenspartnerschaften / 3. Bei Umwandlung in gleichgeschlechtliche Ehe 1. Bei neueren Lebenspartnerschaften (ab dem 1.1.2005): a. Ab 1.9.2009 (dazu): (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: "Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des VersAusglG ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs.1 des VersAusglG) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind" (§ 20 I LPartG). (ab) Bedeutung: Das VersAusglG (dazu) ist analog anzuwenden; die bisherigen weiteren Regeln in § 20 I 2 und § 20 IV a.F. LPartG sind überflüssig geworden, BT-Drs.16/10144 S.110. (b) Besonderheiten: § 20 II LPartG (Text) definiert (unverändert) die Lebenspartnerschaftszeit (dazu). § 20 III LPartG enthält für Lebenspartnerschaftsverträge (§ 7 LPartG >Text) zum VA eine dem neuen Wortlaut von § 1408 II BGB [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen